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Keine Verfassungswidrigkeit der Einheitswertberechnung bei Übertragung durch Erbanfall
iFamZ 2022/1
§ 4 Abs 2 GrEStG; § 26a Abs 1 GGG; Art 7 B-VG; Art 2 StGG
Es begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber für den in § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 geregelten Fall einer Übertragung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch Erbanfall vorsieht, dass die Grunderwerbsteuer nicht vom Grundstückswert, sondern vom Einheitswert zu bemessen ist, wenn die Übertragung an Angehörige iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG erfolgt.