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GesRZ 1, Februar 2011, Seite 29

Weitere Fragen des Verlustes des halben Stamm- bzw Grundkapitals

Zweifelsfragen zum Zeitpunkt, zum Intervall und den Konsequenzen der „Warnpflicht“

Gerald Moser

Die sowohl in § 36 GmbHG als auch § 83 AktG vorgesehene Pflicht für Geschäftsführung bzw Vorstand, bei Verlust des halben Stamm- bzw Grundkapitals eine außerordentliche General- bzw Hauptversammlung einzuberufen, lässt Fragen zum Zeitpunkt und Intervall der Anzeigepflicht (ist bei Vorliegen schwankender Ergebnisse um den Wert des halben Stamm- bzw Grundkapitals die Meldung einmalig oder mehrfach vorzunehmen?) bzw die zu treffenden Handlungsmaßnahmen offen.

I. Allgemeine gesellschaftsrechtliche Regelungen

Gem AktG bzw GmbHG hat der Vorstand/die Geschäftsführung ua dafür zu sorgen, dass ein den Anforderungen des Unternehmens entsprechendes Rechnungswesen geführt wird. Der Jahresabschluss ist am Ende jedes Geschäftsjahres innerhalb der ersten fünf Monate des Folgegeschäftsjahres aufzustellen. Ein Verlust der Hälfte des Grund-/Stammkapitals kann demnach bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht völlig unerwartet eintreten, sondern muss einigermaßen zeitnah erkannt werden, zumal die Buchhaltung tagfertig geführt werden muss. Die Bestimmungen des UStG 1994 determinieren bspw, dass die Umsatzsteuer 45 Tage nach dem Ablauf des entsprechenden Monats zu entrichten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen allerspätestens sämtli...

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