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GesRZ 1, Februar 2011, Seite 4

Deutschland: Bankenrestrukturierungsverfahren, Bankenabgabe, Vorstandshaftung, Gehaltsgrenzen

Das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz), dBGBl I 2010, 1900, ist am in Kraft getreten (mit Ausnahme einiger bereits im Dezember 2010 wirksam gewordener Regelungen). Ziel des Gesetzes ist es, ohne Gefährdung für das Finanzsystem in Schieflage geratene systemrelevante Kreditinstitute zu sanieren. Banken sollen Schieflagen frühzeitig und grundsätzlich eigenverantwortlich bewältigen. Dazu sieht das Gesetz für Banken ein zweistufiges Reorganisationsverfahren vor. Ferner müssen alle Kreditinstitute in Deutschland jährlich eine Bankenabgabe in den sog Restrukturierungsfonds einzahlen, der im Krisenfall zur Bankenstabilisierung eingesetzt werden soll.

Außerdem wurden durch das vorliegende Gesetz (mit Wirkung bereits zum ) die Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsenotierter AGs von fünf auf zehn Jahre verlängert (§ 93 Abs. 6 dAktG; vgl dazu GesRZ 2010, 244). Weiters begrenzt das Gesetz auch die Vergütungen für alle Mitarbeiter staatli...

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