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Gesellschafterbeschluss als Voraussetzung für Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer
1. Ein Gesellschafterbeschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG kann formfrei gefasst werden.
2. Vom Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG sind nur Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer erfasst, nicht aber Ansprüche, die der Gesellschaft von einem Dritten abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis des Geschäftsführers zum Dritten betreffen.
(OLG Innsbruck 15 Ra 106/08p; LG Innsbruck 48 Cga 132/07w)
Der Kläger war vom bis zum angestellter Geschäftsführer der Beklagten. Ihre Gesellschafter waren eine A. GmbH (99 %) und die E. GmbH (1 %). Geschäftsführer war vom bis zum der Beklagtenvertreter. Geschäftsführer der E. GmbH war vom bis zum Dkfm. F., in der Folge handelte dieser in deren Vollmachtsnamen.
In der zweiten Jahreshälfte 1996 bis zum war der Kläger auch Liquidator der A. GmbH. Aus der Versteigerung ihres Anlagevermögens leitete die A. GmbH Ersatzansprüche gegen den Kläger ab und zedierte diese an die Beklagte, die sie ihrerseits im vorliegenden Verfahren als Gegenforderung einwendete.
Mit Teilurteil vom wurde die Beklagte (im ersten Rechtsgang) schuldig erkannt, dem Kläger 3...