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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 66

Keine Annexzuständigkeit für die Anfechtung des Aufteilungsvergleichs nach Beendigung des Scheidungsverfahrens

iFamZ 2021/39

Art 5 EuEheGütVO

(…) Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Unwirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs und daraus resultierende Ansprüche. Richtig haben die Vorinstanzen eine internationale Zuständigkeit nach der EuEheGütVO geprüft.

2. Nach Art 69 Abs 1 EuEheGütVO ist diese VO vorbehaltlich der hier nicht relevanten Abs 2 und 3 dieser Bestimmung auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw gebilligt oder geschlossen worden sind. Der verfahrenseinleitende Antrag des Klägers, die Klage, langte am , sohin nach dem in der VO genannten Zeitpunkt bei Gericht ein.

3. Nach Art 1 Abs 1 EuEheGütVO findet sie auf die „ehelichen Güterstände“ Anwendung. Dieser Begriff wird in Art 3 Abs 1 lit a EuEheGütVO definiert als sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Gem ErwGr 18 der EuEheGütVO soll sich der Anwendungsbereich der VO „auf al...

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