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GesRZ 6, Dezember 2010, Seite 347

Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens

§ 19 FBG

1. Für die Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens wegen eines „anhängigen“ Rechtsstreits reicht es aus, dass die Klage gerichtsanhängig gemacht wurde, Streitanhängigkeit ist nicht erforderlich.

2. Von einer Unterbrechung ist nur dann abzusehen, wenn rechtliche oder wirtschaftliche Interessen an einer raschen Erledigung jene an der Klärung der präjudiziellen Rechtsfrage im anderen Verfahren erheblich überwiegen. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Interessenabwägung ab. Sie hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

(OLG Linz 6 R 37/10v; LG Ried im Innkreis 16 Fr 455/10f)

Beim zuständigen Firmenbuch ist ein Verfahren auf Eintragung eines Gesellschafter- und Geschäftsführerwechsels bei der B. GmbH anhängig.

Die beiden neu bestellten Geschäftsführer – sie sind zugleich Geschäftsführer einer H. GmbH – brachten in ihrer Anmeldung vor, eine der beiden Gesellschafterinnen der B. GmbH – sie ist zugleich deren kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin – habe ihren Geschäftsanteil durch notarielles Anbot vom an die H. GmbH abgetreten. Die H. GmbH habe das Anbot mit Annahmeerklärung vom angenommen und – gemeinsam mit der verbliebene...

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