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Konzessionspflicht für den auf eigene Rechnung vorgenommenen gewerblichen Handel mit Effekten
§ 1 Abs 1 Z 7 lit e, § 98 Abs 1 BWG
Die gewerbliche Durchführung des Handels auf eigene oder fremde Rechnung mit Effekten ist ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft. Für das Vorliegen einer Konzessionspflicht ist insb auf das Kriterium der Gewerblichkeit bzw das Vorliegen einer Beteiligungsabsicht abzustellen.
Mit Bescheid der FMA vom wurde der Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der A. I. AG nach § 9 Abs 1 VStG, BGBl 1991/52, für schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, dass die A. I. AG im Zeitraum vom bis gewerblich ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Wertpapieren betrieben habe. Zu diesem Vorwurf wird eine detaillierte Aufzählung von einzelnen Ankäufen und Verkäufen bestimmter Wertpapiere mit genauem Datum des Ankaufs und des Verkaufs und des jeweiligen Ankaufs- und Verkaufspreises angeführt.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des § 98 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG, BGBl 1993/639 – Effektengeschäft –, angelastet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
1.1. bis 2.1. ...
2.2. Der Handel auf eigene o...