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GmbH
GmbH: Die Beurteilung von Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten setzt voraus, dass die Bürgschaftsübernahme nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Der Beschwerdeführer macht geltend, entscheidend sei die „innere wirtschaftliche Verbindung“ zwischen der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung und dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Dienstverhältnis. Ob im Jahr der Bürgschaftszahlungen vom selben Dienstgeber noch Einkünfte vorlägen, sei für die steuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Bei Zahlungen aufgrund dieser Bürgschaft, die nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses geleistet worden seien, handle es sich um nachträgliche Werbungskosten, die gem § 32 Z 2 EStG 1988 als negative Einkünfte aus der ehemaligen nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen seien. Er habe im Schriftsatz vom dargelegt, dass seine Beteiligung von 15 % an der GmbH (75.000 Schilling) bei Übernahme der Bürgschaften für 950.000 Schilling und 560.000 Schilling gegenüber der Absicht, den Arbeitsplatz zu erhalten, in den Hintergrund trete.
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