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GesRZ 5, Oktober 2010, Seite 287

GmbH

GmbH: Steuerliche Behandlung von Zinsen und Dividenden, die eine in Österreich ansässige GmbH aus Ungarn bezog.

Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 2 DBA-Ungarn

§ 10 Abs 2 KStG 1988

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

S. 288Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige GmbH, bezog in den Streitjahren 1999 und 2000 ungarische Einkünfte sowohl aus Zinsen als auch aus Dividenden. Die Zinseinkünfte durften gem Art 11 Abs 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn, BGBl 1976/52 (DBA-Ungarn), nur in Österreich besteuert werden. Für die Dividenden wurde aufgrund des Art 10 Abs 2 DBA-Ungarn eine ungarische Quellensteuer erhoben. In Österreich waren sie durch die Regelung für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen in § 10 Abs 2 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit.

Strittig ist die Anrechenbarkeit der für die Dividenden entrichteten ungarischen Quellensteuer auf die in Österreich für die Zinseinkünfte zu entrichtende Steuer. Nach Art 22 Abs 2 Satz 1 DBA-Ungarn hat Österreich die für die Dividenden, die nach Art 10 in Ungarn besteuert werden dürfen, dort gezahlte Quellensteuer auf die von der Beschwerdeführerin z...

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