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GmbH
GmbH: Kommunalsteuerpflicht einer an einen ehemaligen Geschäftsführer ausbezahlten Pensionsabfindung – es kommt auf die Beendigung des Dienstverhältnisses an.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist nach § 5 Abs 1 KommStG 1993 die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen gehören zur Bemessungsgrundlage ua nicht:
a.) Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b.) die im § 67 Abs 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge.
In stRspr hat der VwGH die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem beendeten Dienstverhältnis der Steuerbefreiung des § 5 Abs 2 lit a KommStG oder des § 5 Abs 2 lit b leg cit unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs 2 KommStG 1993 ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind (vgl das Vorerkenntnis sowie etwa das hg Erk vom , 2004/13/0161, mwN). Dass und wesha...