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GesRZ 5, Oktober 2010, Seite 286

Atypische stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft)

Atypische stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft): Betriebsnotwendigkeit einer Einlage zur Abdeckung (eines noch nicht fälligen) Fremdwährungskredits.

§ 11a Abs 1 EStG 1988

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

§ 11a Abs 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Fassung BGBl I 2003/71 und 2004/180 lautete:

Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 ‚ mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die belangte Behörde die Einlage eines Mitunternehmers zur Abdeckung einer Schuld der Mitunternehmerschaft in Form eine...

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