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GmbH
GmbH: Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuer; die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten kann den Geschäftsführer exkulpieren, wenn dem Steuerberater alle relevanten Sachverhaltselemente vorgetragen wurden, dieser die Richtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise bestätigte und keine zu einem Fehler des Steuerberaters hinzutretenden oder von einem solchen Fehler des Steuerberaters unabhängigen eigenen Fehler des Geschäftsführers vorliegen.
§ 7 Abs 1 und § 54 Abs 1 WAO
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Gem § 54 Abs 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Wiener Abgabenordnung – WAO haben ua die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insb dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem § 7 Abs 1 WAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den Abgabepflichtigen für die dies...