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GesRZ 5, Oktober 2010, Seite 285

Genossenschaft

Genossenschaft: Ertragsteuerliche Behandlung der Ausbuchung „unbehobener Genossenschaftsanteile“; Vermögensvermehrungen, die auf genossenschaftliche Vorgänge zurückzuführen sind, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer; Genossenschaftereinlagen und ihr weiteres Schicksal sind steuerlich neutral zu behandeln.

§§ 7, 8 Abs 1 KStG 1988

§ 2 Abs 3 und § 4 Abs 1 EStG 1988

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde (des Finanzamtes) als unbegründet.

Nach dem freiwilligen Ausscheiden von Genossenschaftern wurden die auf die Anteile auszuzahlenden Beträge auf ein Konto „unbehobene Geschäftsanteile (sonstige Verbindlichkeiten)“ ausgebucht. Diese Beträge wurden dann vielfach nicht angefordert, ua „weil sie in Vergessenheit gerieten“; nach acht Jahren wurden diese Verbindlichkeiten aufgelöst.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Nach § 7 Abs 2 KStG 1988 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und diesem Bundesgesetz.

Durch

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