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Engere Beziehung eines Unterhaltsanspruchs zu einem anderen Staat
iFamZ 2021/37
Art 3, 5 HUP
(…) 1.1. Die VO (EG) 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) bestimmt in ihrem Art 15, dass sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht nach dem sog Haager Protokoll vom bestimmt (HUP 2007, vgl 10 Ob 6/15b mwN). Wie Art 15 EuUntVO weiter vorschreibt, gilt dies für alle Mitgliedstaaten, die durch das HUP 2007 gebunden sind. Das sind alle EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark (vgl Dimmler/Bißmaier, Die Anwendung materiellen Rechts bei Trennungs- und Nacheheunterhaltsverfahren mit Auslandsbezug, FPR 2013, 11).
S. 65 1.2. Im vorliegenden Fall kommt somit das HUP 2007 zur Anwendung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass das HUP 2007 in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark) durch den Beitritt der EU mit angewendet wird. Im vorliegenden Fall werden jedoch Unterhaltsansprüche bereits ab dem Jahr 2010 geltend gemacht. Auf diese gelangt gem § 18 Abs 1 Z 2 IPRG jedenfalls österreichisches Sachrecht zur Anwendung, weil der letzte gemeinsame Wohnsitz der Streitteile, den der Beklagte (zum Zeitpunkt de...