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GesRZ 5, Oktober 2010, Seite 273

Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen, Stimmrechtsausschluss

Wilfried Thöni

§ 39 Abs 4 GmbHG

1. Ein GmbH-Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Geschäft zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann.

2. Dies gilt auch iZm Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft, weil die Frage, ob und wie ein Anspruch der Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, unter dem Aspekt des Insich-Geschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmverbot fällt.

(OLG Innsbruck 2 R 113/09y; LG Innsbruck 10 Cg 166/08i)

Die beiden Kläger sind Gesellschafter der beklagten GmbH mit einem Anteil von 24 % (Erstkläger) und 8 % (Zweitklägerin), zwei weitere GesellschafterS. 274 halten 60 % und 8 % des Stammkapitals. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung von drei in der außerordentlichen Generalversammlung (im Folgenden: GV) der Beklagten vom gefassten Beschlüsse über folgende Tagesordnungspunkte:

1.) Erteilung der Weisung an die Geschäftsführerin, die mit der Mehrheitsgesellschafterin im Juni 2008 geschlossene Dienstleistungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung wegen Schädigung der Gesellschaft ...

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