Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 5, Oktober 2010, Seite 272

Zur nachträglichen Berichtigung der Schreibweise einer Firma durch Hinzufügen eines „Háček“

Wilhelm Birnbauer

§ 10 Abs 2, § 26 Abs 1 FBG

Wurde der Firmenwortlaut im Einvernehmen mit dem Anmeldenden ohne „Háček“ eingetragen, obwohl die Firma laut Stiftungsurkunde dieses Zeichen enthielt, so ist eine Richtigstellung durch späteres Hinzufügen des Zeichens nicht möglich, weil die Eintragung dem tatsächlichen Willen des Firmenbuchrichters entsprach. Zur Wahrnehmung der Löschungsbefugnis nach § 10 Abs 2 FBG ist das Gericht erster Instanz funktionell zuständig.

(OLG Graz 4 R 140/09d; LG Klagenfurt 5 Fr 9263/09h)

Zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet wurde eine Privatstiftung, deren Firmenwortlaut – vom Namen der Stifter abgeleitet – ein „s“ mit Apostroph („Háček“) enthielt. Das Erstgericht teilte den Einschreitern mit, der Eintragung stehe ein zu beseitigendes Hindernis entgegen. Der Name der Privatstiftung mit einem Apostroph auf dem „s“ im Wort „K...“ könne aus technischen Gründen nicht eingetragen werden; eine entsprechende Änderung in ein Wort ohne Sonderzeichen sei vorzunehmen. Der Stiftungsvorstand teilte daraufhin mit, die Stiftung sei „(vorerst)“ mit der Eintragung der Firma ohne Sonderzeichen einverstanden. Stiftungsurkunde und Name der Privatstiftung wurden nicht geändert.

Die Privatstiftu...

Daten werden geladen...