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Fragen des Verlustes des halben Stamm- bzw Grundkapitals
Zweifelsfragen zur Höhe des maßgeblichen Verlustes im Rahmen der „Warnpflicht“ bei GmbH und AG, insb der Berücksichtigung stiller Reserven
Sowohl § 36 Abs 2 GmbHG als auch § 83 AktG sehen die Pflicht für Geschäftsführung bzw Vorstand vor, bei Verlust des halben Stamm- bzw Grundkapitals eine (außerordentliche) General- bzw Hauptversammlung einzuberufen. Im ersten Schritt ist der Normzweck der beiden Bestimmungen zu klären. In der Folge bestehen Probleme im Rahmen der Ermittlung des maßgeblichen Verlustes, insb bezüglich der Berücksichtigung der Eigenkapitalbestandteile und der zulässigen Berücksichtigung stiller Reserven. Zu klären ist auch, ob für die GmbH und die AG idente oder unterschiedliche Berechnungsmodi anzuwenden sind. Letztlich stellt sich noch die Frage der Behandlung von „kapitalistischen“ Personengesellschaften.
I. Normzweck
§ 83 AktG und § 36 Abs 2 GmbHG legen dem Vorstand/der Geschäftsführung die Pflicht auf, der Haupt-/Generalversammlung Bericht zu erstatten, wenn das Grund-/Stammkapital um mehr als 50 % gemindert ist. Die Bestimmung dient der Information der Gesellschafterversammlung über wirtschaftliche Schwierigkeiten und zur möglichen Vorbereitung von Sanierungsschritten. Es handelt sich somit um ein Krisenwarnsignal an die Gesellschafter bzw Aktionäre. Die Anteilseigner haben in der Folge die Möglichkeit, Sanierungsmaßnahmen zu setzen. Um effizient...