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Deutschland: Nichtlesen eines Emissionsprospekts bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters stellt keine grob fahrlässige Unkenntnis dar – Anlageberatung überlagert Prospektinformation
In seiner Entscheidung vom , II ZR 249/09, hat der BGH judiziert, dass sich eine grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers nach § 199 Abs 1 Z 2 BGB nicht allein daraus ergäbe, dass dieser es unterlässt, einen ihm übergebenen Prospekt durchzulesen und hierbei auf Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen. Nach dem BGH kann ein Prospekt, sofern er geeignet ist, die nötigen Anlageinformationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, bei rechtzeitiger Aushändigung an den Anleger vor Vertragsschluss im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten zu genügen. Ein Anleger, der bei einer Anlageentscheidung einen Anlageberater oder -vermittler in Anspruch nehme, messe dessen Ratschlägen und Auskünften jedoch besonderes Gewicht bei. Vertraut ein Anleger daher auf den Rat und die Angaben seines Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb von der Durchsicht des ihm übergebenen Prospektes ab, ist darin nach Ansicht des BGH im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht – für den Verjährungsbeginn relevantes – „grobes Verschulden des Anlegers gegen sich selbst“ zu sehen.