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(Keine) Parteistellung des Mitglieds des Stiftungsvorstands im Verfahren auf Einleitung einer Sonderprüfung
Die hinsichtlich einer Privatstiftung angeordnete Sonderprüfung schützt deren Interessen und greift nicht unmittelbar in die rechtlich geschützte Stellung des ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands ein. Auch der Umstand, dass ihm das Erstgericht eine Äußerung zum verfahrenseinleitenden Antrag ermöglichte, verschafft ihm keine Parteistellung.
( OLG Linz 6 R 138/09w; LG Linz 13 Fr 616/09d)
Der Vorstand der Privatstiftung besteht aus drei Mitgliedern. Die Stiftung wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Dr. R. war zum Vorstandsvorsitzenden bestellt. Mit Beschluss vom nahm das Erstgericht die Abberufung der Vorstandsmitglieder Dr. R. und H. W. und die Neubestellung von zwei jeweils kollektiv vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern vor. Dem Beschluss wurde vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
Über Antrag des abberufenen Vorstandsmitglieds H. W. ordnete das Erstgericht eine Sonderprüfung zur Prüfung der gesamten Buchhaltung seit Gründung/Eintragung der Privatstiftung im Jahr 1996 an. Zuvor hatte es der Stiftung eine Äußerung ermöglicht, worauf Dr. R. in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Stiftungsvorstands beantrag...