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Vereinbarte Widerruflichkeit eines Vertrags zugunsten Dritter
iFamZ 2021/35
Für Inhalt und Umfang des Anspruchs des Dritten ist nur das Deckungsverhältnis, also die Willensübereinstimmung von Versprechendem und Versprechensempfänger, maßgebend, ohne dass es insoweit auf das Verständnis oder den Willen des Dritten ankäme.
Versprechender und Versprechensempfänger können den Anspruch des Dritten als einseitig widerruflich und/oder abänderbar ausgestalten. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist nicht davon abhängig, dass der diesbezügliche Wille S. 56 der Vertragsteile in einer für den begünstigten Dritten erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt oder ihm bekannt ist.