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GesRZ 4, August 2010, Seite 183

Betrugsbekämpfungsgesetz 2010

Am wurde ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010) zur Begutachtung versandt.

Der Hauptgesichtspunkt des Entwurfs für die Änderung des BWG besteht in der Anpassung der behördlichen Meldepflicht und des Beweisverwertungsverbots entsprechend der Änderung des Vortatenkatalogs zur Geldwäsche durch § 1 Abs 3 FinStrG. Konkret soll § 41 Abs 6 BWG entfallen. Diese Aufhebung soll iVm § 38 Abs 2 Z 1 BWG einerseits bewirken, dass das Beweisverwertungsverbot künftig auf Fälle von fahrlässigen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten eingeschränkt wird, und andererseits, dass Anzeigen gem § 81 FinStrG nur für Fälle von fahrlässigen Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten zu unterlassen sind. Die Reichweite des Beweisverwertungsverbots und der behördlichen Anzeigepflicht im BWG soll damit an die Ausweitung des Vortatenkatalogs zur Geldwäsche durch § 1 Abs 3 FinStrG, der künftig vorsätzliche Finanzvergehen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, als Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB definiert, angeglichen werden.

Durch die Änderung des KStG 1988 soll die Abzugsfähigkeit von Finanzierungsaufwendungen hinsichtlich des Erwerbs von Beteiligun...

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