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GesRZ 3, Juni 2010, Seite 176

GmbH

GmbH: Haftung des Geschäftsführers für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe gem §§ 7, 54 WAO; qualifizierte Behauptungs- und Beweislast des Haftenden; Ermittlungs- und Begründungspflicht der Behörde; die Berechnung des Haftungsbetrages muss schlüssig sein.

§§ 7, 54 WAO

, 0044

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gem § 7 Abs 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden WAO haften die in den §§ 54 ff WAO bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insb im Falle der Konkurseröffnung.

S. 177Nach § 54 Abs 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehe...

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