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GesRZ 3, Juni 2010, Seite 176

GmbH

GmbH: Zufluss von Einnahmen im Fall, dass der Gläubiger einer Geldforderung zugleich Mehrheitsgesellschafter jener Gesellschaft ist, die sein Schuldner ist; auch die Zahlung eines Betrages an einen Treuhänder bewirkt das Zufließen.

§ 19 Abs 1 EStG 1988

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der S. GmbH schloss mit dieser einen Vertrag, dass er 90 % der Erfolgshonorare erhält, die diese Gesellschaft von dritter Seite bekommt. Eine solche Zahlung sei seitens des Dritten an die S. GmbH schon im Jahr 2000 erfolgt. Der Beschwerdeführer vertrat dazu den Standpunkt, ihm selbst sei dieser Betrag aber erst 2001 zugeflossen.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Der Beschwerdeführer ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1988, sohin als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Einnahmen sind nach § 19 Abs 1 EStG 1988 – von im Beschwerdefall nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Ein Betrag ist gem § 19 Abs 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabepfli...

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