Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GmbH
GmbH: Haftung des Geschäftsführers gem §§ 9, 80 BAO; ein Ausgleich bzw Zwangsausgleich entfaltet keine Befreiungswirkung für den Haftungspflichtigen (Festhalten an der Judikatur des verstärkten Senates vom , 96/15/0049); Begründungspflicht der Behörde; die besondere Behauptungs- und Beweislast des Haftungspflichtigen entbindet die Behörde nicht von jeder Pflicht, die erforderlichen Feststellungen zu treffen; auch die Ermessensübung der Behörde ist so weit zu begründen, dass eine nachprüfende Kontrolle des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz möglich ist.
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Der Beschwerdeführer wendet sich auch in seiner vor dem VwGH ergänzten Beschwerde gegen die seit dem Erk des verstärkten Senats vom , 96/15/0049, stRspr des VwGH, wonach der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen darstelle. Dass nach dem IRÄG 1982 die Abgabenschulden nicht mehr bevorrechtete Forderungen seien, habe – so die Ausführungen des B...