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GesRZ 3, Juni 2010, Seite 172

GmbH

GmbH: Haftung des Geschäftsführers gem §§ 9, 80 BAO; ein Ausgleich bzw Zwangsausgleich entfaltet keine Befreiungswirkung für den Haftungspflichtigen (Festhalten an der Judikatur des verstärkten Senates vom , 96/15/0049); Begründungspflicht der Behörde; die besondere Behauptungs- und Beweislast des Haftungspflichtigen entbindet die Behörde nicht von jeder Pflicht, die erforderlichen Feststellungen zu treffen; auch die Ermessensübung der Behörde ist so weit zu begründen, dass eine nachprüfende Kontrolle des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz möglich ist.

§§ 9, 20, 80 BAO

§ 78 Abs 3 EStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Der Beschwerdeführer wendet sich auch in seiner vor dem VwGH ergänzten Beschwerde gegen die seit dem Erk des verstärkten Senats vom , 96/15/0049, stRspr des VwGH, wonach der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen darstelle. Dass nach dem IRÄG 1982 die Abgabenschulden nicht mehr bevorrechtete Forderungen seien, habe – so die Ausführungen des B...

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