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Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (hier KEG)
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (hier KEG): Haftung des Gesellschafters für Vergnügungssteuer; Unterbrechung der Verjährung durch Haftungsinanspruchnahme eines anderen Gesellschafters.
§ 5 Abs 1 und 2, §§ 10 und 184 Abs 1 WAO
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Einer KEG wurde (mit Bescheid vom ) für das Halten von Spielapparaten im eigenen Betrieb Vergnügungssteuer, ein Verspätungszuschlag und ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Komplementär zur Haftung für die Vergnügungssteuerschuld herangezogen. Zuvor war schon der zweite Komplementär mit Bescheid vom zur Haftung herangezogen worden. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm gegenüber keine Unterbrechung der Verjährung erfolgt.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach § 10 (der im Beschwerdefall noch anzuwendenden) WAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich ...