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GesRZ 3, Juni 2010, Seite 165

Abberufung des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung

Gerhard Hochedlinger

§ 17 Abs 5, § 27 Abs 2 und § 33 Abs 3 PSG

Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

(OLG Linz 6 R 139/09t; LG Linz 13 Fr 2355/09k)

Der Vorstand der Privatstiftung besteht aus insgesamt drei Mitgliedern, darunter dem Vorstandsvorsitzenden; jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Die Stifterin regte im Februar und März 2009 beim Firmenbuchgericht die Abberufung des Vorstandsvorsitzenden aus wichtigem Grund an. Es bestehe der Verdacht eines In-sich-Geschäfts, weiterer Abberufungsgrund sei die Unterlassung der Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde. Auch ein Vorstandsmitglied beantragte die Abberufung der Vorstandsvorsitzenden unter Hinweis auf die Verletzung vorstandsinterner Informationspflichten, die nicht rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Vorlage an die Stiftungsprüfer und die Vornahme von Vertretungshandlungen trotz fehlender Einzelvertretungsbefugnis. Diesem Antrag schloss sich der mittlerweile für die...

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