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Firmenbildung
Eine aus der Second-Level-Domain „karriere“ und der Top-Level-Domain „.at“ gebildete Firma kann mangels Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.
(OLG Linz 6 R 85/09a; LG Linz 13 Fr 1603/09f)
Die Vorinstanzen lehnten die Eintragung der auf „karriere.at GmbH“ geänderten Firma ab.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht Folge.
Die Vorinstanzen lehnten die Eintragung der auf „karriere.at GmbH“ geänderten Firma ab.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht Folge.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
2. Im Zentrum der Firmenliberalisierung steht die Neufassung von § 18 UGB. Demnach muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs 1 UGB). Gleichzeitig darf die Firma nach § 18 Abs 2 UGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Firma muss daher, unabhängig von der Rechtsform, nur noch Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft besitzen, darf aber nicht irreführend sein (6 Ob 242/08v mwN).
3. § 18 UGB bezieht sich nur auf neu...