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GesRZ 2, April 2010, Seite 128

OG

OG: Betriebsaufgabe mit Anwendung der „Hauptwohnsitzbefreiung“; der Steuerpflichtige soll nicht zur Aufgabe seines bisherigen Hauptwohnsitzes gezwungen werden.

§ 24 Abs 6 EStG 1988

Erkenntnis: Abweisung der Amtsbeschwerde des Finanzamtes als unbegründet.

Die Mitbeteiligte, eine OG mit den Gesellschaftern Renate L. und Josef L., erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung nach § 5 EStG). Das Erdgeschoß des Hauses der Ehegatten Renate L. und Josef L. wurde für den Gewerbebetrieb der OG verwendet. Im Hinblick auf diese Nutzung für betriebliche Zwecke der OG stellte die Liegenschaft anteilig (mit dem auf das Erdgeschoß entfallenden Anteil) Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter Renate L. und Josef L. dar. Im ersten Stock des Hauses befindet sich seit über 30 Jahren der (Haupt-)Wohnsitz der beiden – vor 1947 geborenen – Gesellschafter.

Zum Ablauf des Jahres 2007 erklärte die OG die Aufgabe ihres Betriebes. Sie begehrte die Anwendung der „Hauptwohnsitzbefreiung“ gem § 24 Abs 6 EStG 1988.

Im Zuge einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zur Auffassung, die dem Erdgeschoß des Hauses zuzuordnende stille Reserve des Grund und Bodens sei als Folge der Betriebsaufgabe gewinnerhöhend zu erfassen.

Aus den E...

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