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GmbH
GmbH: Eine gebührenpflichtige Zession bedarf eines gültiges Rechtsgeschäftes und eines wirksamen und beurkundeten rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes.
§ 33 TP 21 Abs 1 GebG
§ 18 Abs 1, § 82 Abs 1 GmbHG
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch des LG Innsbruck protokollierte GmbH; kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sind ua M. E. und Dr. T. L.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist Gesellschafterin der beim LG Innsbruck protokollierten F. GmbH; weitere Gesellschafter dieser Gesellschaft (neben der Beschwerdeführerin) sind M. E., F. E. und die M. Privatstiftung.
Geschäftsführer der F. GmbH sind E. G., A. B., G. K. und Ing. J. P., die die Gesellschaft je entweder gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer oder je zusammen mit einem Prokuristen (bzw der Geschäftsführer E. G. zusammen mit einem Gesamtprokuristen) vertreten.
§ 21 des Gesellschaftsvertrages der F. GmbH lautet:
„Die Beschlussfassung über die Verteilung des Bilanzgewinnes ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der Generalversammlung vorbehalten.“
Laut dem notariellen Protokoll über die am...