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GesRZ 2, April 2010, Seite 118

Abberufung des Geschäftsleiters einer Kreditgenossenschaft und Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Entlassung

Heinz Keinert

§ 15 Abs 2, § 17 Abs 1 und 2, § 26 GenG

§ 2 Z 1 lit b BWG

1. Auch im Genossenschaftsrecht ist zwischen der Organstellung einer Person als Geschäftsleiter der Kreditgenossenschaft und deren Widerruf einerseits und ihrem Arbeitsvertrag und dessen Auflösung andererseits zu unterscheiden.

2. Der Geschäftsleiter einer Kreditgenossenschaft kann als deren Sonderorgan – gleich einem Vorstand – jederzeit abberufen werden. Die Abberufung gehört nicht zum Bankbetrieb und fällt deshalb in die Zuständigkeit des Vorstands. Bei dessen Beschlussfassung handelt es sich um einen im Innenverhältnis ergangenen Akt der Geschäftsführung. Die Mehrheitserfordernisse dafür können auch in einer Geschäftsordnung des Vorstands festgelegt werden, die vom Vorstand über Anordnung der Satzung erlassen wurde, auch wenn diese das aus dem Gesetz zu folgernde Einstimmigkeitserfordernis unberührt gelassen hat.

(OLG Graz 7 Ra 18/08h; LGZ Graz 35 Cga 205/04v)

Der Kläger war seit 1974 bei der beklagten Kreditgenossenschaft als Geschäftsleiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag lautet in Punkt X. auszugsweise:

X. Kündigung, Abberufung und Zurücklegung der Geschäftsleiterfunktion

1. Das Dienstverhältnis gilt als auf unbestimmt...

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