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GesRZ 2, April 2010, Seite 116

Firmenbildung der Genossenschaft, Rechtsformzusatz

Wilhelm Birnbauer

§ 4 GenG

§ 18 Abs 2, § 22 UGB

Die Abkürzung „eG“ kann als Bezeichnung des Rechtsformzusatzes einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung ins Firmenbuch eingetragen werden.

(OLG Wien 28 R 36/09h; LG Krems/Donau 10 Fr 1722/08g)

Die Generalversammlung der Antragstellerin, einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung, beschloss eine Satzungsänderung, wonach der Rechtsformzusatz der Firma in Hinkunft „eG“ lautet.

  • Beide Vorinstanzen lehnten die Eintragung der Firmenwortlautänderung ab.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Genossenschaft Folge und trug dem Erstgericht auf, die begehrte Änderung des Firmenwortlautes und der Satzung ins Firmenbuch einzutragen.

Aus der Begründung des OGH:

Nach § 4 GenG idF des HaRÄG muss die Firma der Genossenschaft, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die BezeichnungS. 117 „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insb mit „e.Gen.“. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ lässt keinen Zweifel aufkommen, dass neben der vorgeschlagenen – und damit wohl vom Gesetzgeber präferierten – Kurzform auch andere Abkürzungen zulässig sind. Welche dies im Einzelnen sein können, muss sich nach W...

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