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Auslegung eines Exekutionstitels auf Gewährung der Bucheinsicht
Ein nur auf Gewährung der Einsicht in die Belege eines bestimmten Jahres lautender Exekutionstitel verschafft der einsichtsberechtigten Partei keinen (exekutiv durchsetzbaren) Anspruch auf Herstellung digitaler Fotografien der eingesehenen Urkunden.
(LG Innsbruck 2 R 496/08t; BG Zell am Ziller 2 C 300/08g)
Das Firmenbuchgericht hatte der nunmehr klagenden GmbH mit – rechtskräftigem – Beschluss aufgetragen, einem von den nunmehrigen Beklagten namhaft gemachten und von ihnen bevollmächtigten, zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Vertreter Einsicht in die Belege des laufenden Jahres 2006 zu gewähren. Zuvor hatten sich die Beklagten verpflichtet, die aus der Bucheinsicht gewonnenen Daten, soweit sie konkurrenzrelevant seien, nicht an einen namentlich genannten früheren Geschäftsführer der klagenden GmbH weiterzugeben. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs bewilligte das Erstgericht die Exekution nach § 354 EO. Die Klägerin verweigerte dem Vertreter der Beklagten die Anfertigung digitaler Fotografien von den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen (Saldenliste; Debitoren, Kreditoren – offene Postenlisten; sämtliche Belege; Buchhaltungs-, Bank- ...