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GesRZ 2, April 2010, Seite 110

Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils eines Kommanditisten (eingehende Darstellung von Rspr und Literatur in Österreich und Deutschland zur Passivlegitimation)

Paul Schörghofer

§§ 120, 121, 122 UGB

Für den Anspruch des Kommanditisten auf Auszahlung seines Gewinnanteils haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht auch das Privatvermögen der übrigen Gesellschafter. Der Anspruch kann deshalb nur gegen die Gesellschaft, nicht auch gegen Gesellschafter erhoben werden.

(OLG Linz 6 R 52/09y; LG Salzburg 7 Cg 58/04x)

Die Klägerin ist Kommanditistin. Sie begehrt Auszahlung ihres Gewinnanteils von der KG als Erstbeklagter; Zweitbeklagter ist deren Komplementär und Alleingeschäftsführer.

  • Das Berufungsgericht verpflichtete (nur) die erstbeklagte KG – insoweit rechtskräftig – zur Zahlung. Es verneinte die Haftung des solidarisch mit der Erstbeklagten in Anspruch genommenen Zweitbeklagten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein seine Haftung als Komplementär.

  • Der OGH wies die Revision der Klägerin zurück.

Aus der Begründung des OGH:

1. Die Klägerin macht, wie sie selbst erkennt, einen Sozialanspruch (Anspruch auf den Gewinnanteil) geltend. Nach völlig hA haftet für einen derartigen Anspruch ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht also das Privatvermögen der (übrigen) Gesellschafter (vgl Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österre...

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