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Bestimmung des Übernahmspreises
iFamZ 2021/30
§ 11 AnerbenG
Bei der Festlegung des Übernahmspreises ist der Ertragswert der entscheidende Orientierungspunkt. Wird der Ertragswert auf der Basis eines sanierten Hofs ermittelt, sind die zur Herstellung dieses Zustands erforderlichen Investitionen bei der am Verkehrswert anknüpfenden Bestimmung des Übernahmspreises zu berücksichtigen.
(…) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Wegen des den Gerichten in § 11 AnerbenG ausdrücklich eingeräumten Ermessens, dessen Ausübung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, begründet die Festsetzung des Übernahmspreises idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0050409 [T1]). (…)
1. Bei der Festlegung des Übernahmspreises ist der Ertragswert der entscheidende Orientierungspunkt (RIS-Justiz RS0050409). Dabei kommt es nicht auf die konkrete Bewirtschaftung, sondern auf die objektive Nutzungsmöglichkeit an (6 Ob 106/00g; 6 Ob 156/13d). (…)
2. Wird der Ertragswert – wie hier – auf der Basis eines sanierten Hofs ermittelt, sind die zur Herstellung dieses Zustands erforderlichen Investitionen bei der am Verkehrswert anknüpfenden Bestimmung des Übernahmspreises ...