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GesRZ 2, April 2010, Seite 71

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010

Am wurde die Regierungsvorlage zum IRÄG 2010 beschlossen. Mit dem IRÄG 2010 sollen Sanierungen vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise erleichtert werden. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren bezeichnet werden soll. Die Anforderungen an den Sanierungsplan sollen im Wesentlichen beibehalten werden. Gegenüber dem Zwangsausgleich soll der Sanierungsplan aber ua dadurch verbessert werden, dass die Kapitalquote von derzeit drei Viertel auf die einfache Mehrheit reduziert werden soll und für die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden Konkursgläubiger ausreichen soll.

Weiters ist vorgesehen, dass dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines Verwalters belassen wird. Mit dem Zweck der Vorbereitung notwendiger Maßnahmen durch den Schuldner soll die Auflösung von Verträgen durch den Vertragspartner des Schuldners nur in Ausnahmefällen möglich sein und der Zu...

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