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KG
KG: Bei Vorliegen von Liebhaberei auf Ebene der KG erübrigt sich ein Eingehen auf die Situation von Treuhandkommanditisten; Rechtslage vor und nach der LVO 1990.
§ 1 Abs 1 LVO 1990
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die beschwerdeführende Hotelbetriebs-GmbH & Co KG (Erstbeschwerdeführerin) wurde nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides im Jahr 1985 in das Handelsregister eingetragen. Als Gesellschafter beteiligten sich die R. Liegenschaftsvermietungs-GmbH als Komplementärin, Karl Heinz L. und Klaus St. als Kommanditisten und die I. Liegenschaftsverwaltungs- und Treuhand-GmbH als Treuhandkommanditistin. An die zuletzt genannte Gesellschaft richteten rund 300 natürliche Personen schriftliche Beteiligungserklärungen, womit die Gesellschaft beauftragt wurde, auf Rechnung des Unternehmers eine Kommanditbeteiligung an der Erstbeschwerdeführerin zu erwerben. Gleichzeitig wurde ein Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, wonach die Treuhandkommanditistin ua ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers handle, welchem das wirtschaftliche Eigentum an der für ihn gehaltenen Kommanditbeteiligung zustehe. Dem Treugeber seien ...