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Akteneinsicht durch den Erbenmachthaber
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. S.
I. Sachverhalt
Der Erblasser, ursprünglich aus Westösterreich stammend, verbrachte seine gesamte Berufslaufbahn in Wien und ist nach seiner Pensionierung in seine Heimat zurückgekehrt. Den Jahrzehnten in Wien ist der Umstand geschuldet, dass seine beiden Kinder, zugleich seine Erben, den Lebensmittelpunkt in Wien und zur Heimat ihres Vaters keinen Bezug haben. Aus diesem Grund entschlossen sie sich dazu, das grundsätzlich in Westösterreich abzuhandelnde Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater von einem in ihrer Nähe situierten Erbenmachthaber im schriftlichen Weg (§ 3 GKG) durchführen zu lassen. Im Zuge der Vorbereitung der Abhandlung ersuchte der Erbenmachthaber den Gerichtskommissär um Übermittlung einer Aktabschrift. Der Gerichtskommissär kam diesem Ersuchen nicht nach und begründet dies damit, dass die berufenen Erben mangels Abgabe einer Erbantrittserklärung noch keine Parteistellung erlangt hätten und ihnen somit auch keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Argumentation des Erbenmachthabers, die entsprechenden Vermögensauskünfte aus dem Akt insb deshalb zu benötigen, um die Abgabe einer Erbantrittserklärung überhaupt erst in Erwägung ziehen zu können, bleibt ohne Erfolg. ...