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EuGH: Auslegungsfragen zu Insider-Geschäften nach der Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG
Durch seine Entscheidung vom , Rs C-45/08, Spector Photo Group und Van Raemdonck, hat der EuGH auf eine Vorlage des Brüsseler Appellationshofes (Hof van beroep te Brussel) mehrere Fragen iZm der Marktmissbrauchsrichtlinie geklärt: Ua stellte er zur Frage, ob ein Insider-Geschäft Vorsatz erfordert, klar, dass das Verbot von Insider-Geschäften immer gilt, wenn ein primärer Insider, der eine Insider-Information besitzt, von dem Vorteil, den ihm diese Information verschafft, bei der Vornahme eines mit dieser Information zusammenstimmenden Geschäfts auf dem Markt ungerechtfertigt Gebrauch macht. Hinsichtlich der Frage, ob entsprechend der Richtlinie für die Verhängung einer Sanktion wegen eines Insider-Geschäfts unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der erzielte Gewinn zu berücksichtigen ist, hält der EuGH fest, dass die Marktmissbrauchsrichtlinie diesbezüglich keine konkreten Vorgaben enthält, sondern es vielmehr Aufgabe des jeweiligen nationalen Rechts ist, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Bezug nehmend auf die Frage, ob anzunehmen ist, dass das Bekanntwerden einer Insider-Information den Kurs des Finanzinstruments tatsächli...