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Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens
iFamZ 2021/29
Entscheidend für die Beurteilung der Unterbrechungswirkung ist die „gehörige Fortsetzung“ des Aufteilungsverfahrens; diese beurteilt sich wiederum nach dem Verhalten des Antragstellers. Es kommt dabei insb auf die Dauer der Untätigkeit an. Eine gehörige Fortsetzung ist vor allem dann auszuschließen, wenn eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag gelegt wird, die darauf schließen lässt, dass dem Anspruchswerber an der Erreichung seines Verfahrensziels nicht mehr gelegen ist.
Das Erstgericht wies den Antrag der Frau auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens als „verjährt“ ab. Der Aufteilungsanspruch sei zwar innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG gerichtlich geltend gemacht, das Verfahren jedoch nicht gehörig fortgesetzt worden, weil die Antragstellerin die Fortsetzung des im Hinblick auf eine vom Antragsgegner im Scheidungsverfahren eingebrachte Wiederaufnahmsklage unterbrochenen (Aufteilungs-)Verfahrens erst am beantragt hat, obwohl der Unterbrechungsgrund schon im Mai 2018 aufgrund rechtskräftiger Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage wegfiel. (…) Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss (…).
(…) Gem § 95 EheG erlischt der Ans...