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Die Arbeitnehmeranzahl als X-Faktor bei der Festlegung der GmbH-Aufsichtsratspflicht
Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer spielt bei der Frage, ob eine GmbH einen obligatorischen Aufsichtsrat einzurichten hat, eine entscheidende Rolle. Die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl nach § 29 Abs 3 GmbHG wirft in der Praxis aber mitunter Probleme und Unsicherheiten auf. Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit der Berechnung dieses Durchschnittswerts nach dem Regelungsregime des § 29 Abs 3 GmbHG und beleuchtet wichtige Praxisprobleme.
1. Einleitung
Der Aufsichtsrat ist bei der GmbH – anders als bei der AG – grundsätzlich kein zwingendes Organ. Nur wenn die maßgebenden Kriterien des § 29 GmbHG erfüllt sind, muss ein Aufsichtsrat installiert werden. Dies betrifft wirtschaftlich bedeutende GmbHs mit einem großen Gesellschafterkreis, hohem Stammkapital und mehr als 300 bzw 500 Arbeitnehmern.
§ 29 GmbHG verfolgt zwei Zielrichtungen: zum einen eine erhöhte Kontrolle bei „größeren“ GmbHs und zum anderen die Verwirklichung der Arbeitnehmermitbestimmung im Sinne des § 110 ArbVG.
S. 11§ 29 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2 Z 1 GmbHG zählt die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl zu einem der Kernkriterien bei der Bestimmung eines obligatorischen Aufsichtsrats. Die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitnehmerstands bereitet in der Praxis aber vielfach Kopfzerbrechen. Die ...