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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 369

Schutzzweck des § 84 Abs 4 Satz 3 AktG

Ulrich Torggler

§ 84 Abs 4 Satz 3 AktG

§ 84 Abs 4 Satz 3 AktG dient den Interessen der AG, Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger. Ein Verstoß bewirkt daher dieS. 370„relative Nichtigkeit“ eines abgeschlossenen Vergleichs, auf die sich das ersatzpflichtige Vorstandsmitglied nicht berufen kann.

(OLG Graz 5 R 120/08v; LGZ Graz 18 Cg 185/03f)

Der Kläger war seit 1988/1989 zunächst Prokurist und dann von bis zu seinem Ausscheiden am Vorstandsmitglied der erstbeklagten AG. Der Zweitbeklagten war aufgrund eines Spaltungs- und Übernahmevertrages vom der Teilbereich „Universalbankbetrieb“ der Erstbeklagten übertragen worden. Die Drittbeklagte ist Hauptaktionärin der Erstbeklagten und trat deren mit dem Kläger am getroffenen Vereinbarung bei, die der Kläger nunmehr anficht.

Mitte der 1990er-Jahre war der Kläger auch Geschäftsführer und Gesellschafter einer zur kroatischen V. gehörenden Beteiligungs-GmbH, der die Erstbeklagte (damals noch unter einer anderen Firma) 1994 Kredite mit einem Rahmen von 90 Mio Schilling und später von 130 Mio Schilling einräumte. 1995 wurde die Beteiligungs-GmbH in eine AG umgewandelt, der Kläger wurde deren Vorstandsmitglied. Ab 1996 geriet die V. in wirtschaftliche Sc...

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