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Zur Zulässigkeit der Erteilung einer Einzelprokura für die GmbH & Co KG an den einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
1. Die Erteilung einer Einzelprokura für die GmbH & Co KG an den einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist nicht zulässig, wenn Letztere die GmbH & Co KG nur gemeinsam mit einem weiteren persönlich haftenden Gesellschafter vertreten kann.
2. Die von Anfang an unzulässige Eintragung des Prokuristen ist nach § 10 Abs 2 FBG amtswegig zu löschen; ein Zwangsstrafenverfahren zur Erzwingung einer Anmeldung der Löschung ist nicht erforderlich.
(OLG Linz 6 R 218/08h; LG Linz 13 Fr 3065/08x)
Persönlich haftende und jeweils kollektivvertretungsbefugte Gesellschafter der im Firmenbuch eingetragenen GmbH & Co KG waren zuletzt die (namensgebende) GmbH und eine natürliche Person (S. H.). R. N. ist seit als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH und seit auch als einzelvertretungsbefugter Prokurist der GmbH & Co KG eingetragen.
Das Erstgericht forderte die unbeschränkt haftenden Gesellschafter mehrmals, aber vergeblich – zuletzt unter Androhung einer Zwangsstrafe – auf, die Löschung der Prokura zur Eintragung anzumelden. Bei Organmitgliedern mit Gesamtvertretungsmacht sei die Prokura zwar nicht funktionslos, aber funktio...