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GesRZ 6, Dezember 2009, Seite 317

Anlegerschutz durch Konkursverschleppungshaftung?

Karsten Schmidt

Der OGH hat durch Urteil vom , 4 Ob 31/07y, erkannt, dass durch die auf § 69 KO gestützte Konkursverschleppungshaftung nicht nur dritte Gläubiger, sondern auch (Neu-)Gesellschafter im Fall einer Kapitalerhöhung deliktsrechtlich geschützt sind. Der Beitrag nimmt zu dieser umstrittenen Frage Stellung.

I. Zum Thema

1. Altgläubigerschutz und Neugläubigerschutz im Recht der Konzernverschleppungshaftung

Die Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern für wrongful trading – nichts anderes ist ja im Kern die Konkursverschleppungshaftung der Vorstände oder Geschäftsführer – soll alle aktuellen und potenziellen Gläubiger gegen Insolvenzverschleppungsschäden schützen. Basis der Konkursantragspflicht ist in Österreich § 69 KO. Im deutschen Recht waren die Konkursantragspflichten – seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (dInsO): „Insolvenzantragspflichten“ – bis 2008 rechtsformspezifisch geregelt, und zwar in § 42 BGB (Verein), § 92 Abs 2 dAktG (AG), § 64 Abs 1 dGmbHG (GmbH), § 130a Abs 1, § 177a dHGB (GmbH & Co KG) sowie § 99 dGenG (Genossenschaft). Seit der auf dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) basierenden GmbH-Reform von 2008 sind ...

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