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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 47

Abänderung des überwiegenden Verschuldens

iFamZ 2021/27

§ 49 EheG

Da das überwiegende Verschulden, insb bei den Scheidungsfolgen, dem alleinigen Verschulden gleichgestellt wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein überwiegendes Verschulden ist nur dort auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Abzustellen ist nicht allein auf die Anzahl oder Schwere der Verfehlungen, sondern primär auf deren Beitrag zur Zerrüttung.

Die Ehegatten schlossen am die Ehe. (…) Der Ehe entstammen keine Kinder. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Eheschließung Staatsbürger der USA und österreichischer Staatsbürger, die Ehefrau staatenlos oder russische Staatsbürgerin. (…) Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe und brachte vor, die Beklagte habe ihn während nahezu der gesamten Ehe lieb- und respektlos behandelt. Sie habe ihn vor anderen Leuten schlechtgemacht und ihm dadurch auch beruflich Schaden zugefügt. (…). Sie habe gegen seinen Willen übermäßig Geld ausgegeben und sich seinem Kinderwunsch entgegengestellt. (…) Des Weiteren habe die Beklagte dem Kläger durch Medienkontakte und Medienartikel, die sie bewusst provoziert habe, absichtlich Schaden zugefügt. (…) Die Bekl...

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