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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 46

Ehegattenunterhalt – Anspannung auf Erwerbseinkommen

iFamZ 2021/26

§ 94 ABGB; § 55 EheG

Ein eigener Erwerb kann im Rahmen einer Hausfrauen-(Männer-)ehe nicht verlangt werden, es sei denn, es entspricht der einvernehmlichen Lebensgestaltung, dass der Unterhaltsberechtigte später einem Erwerb nachgehen soll oder es ist erwiesen, dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft eine Änderung hätte eintreten sollen.

(…) Der hier anzuwendende § 69 Abs 2 EheG gewährt dem nach § 55 EheG geschiedenen Ehegatten weiterhin einen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB wie bei aufrechter Ehe, wenn gem § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen wurde, dass das Verschulden an der Zerrüttung allein oder überwiegend den anderen Ehegatten trifft. Damit soll bewirkt werden, dass für den unterhaltsberechtigten S. 47 Ehegatten keine Schlechterstellung gegenüber dem Zustand bei aufrechter Ehe eintritt (9 Ob 67/10h). (…) § 94 Abs 2 Satz 1 und 2 ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach deren Auflösung – ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs – zu gewähren (RIS-Justiz RS0009749 [T1]; RS0009742). Für die Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, der zur Verwirkung des Unterh...

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