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Kapitalgesellschaft: Auslegung des § 17 Abs 3 KStG 1988.
§ 7 Abs 2 und 3 sowie § 17 Abs 1 und 2 EStG 1988
bis 0136
Erkenntnis: Teilabweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
In den Begründungen führte die belangte Behörde aus, in § 17 Abs 3 KStG 1988 werde auf den „nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes“ ermittelten Gewinn abgestellt und der Beschwerdeführerin sei einzuräumen, dass die Steuerfreiheit in den Ausschüttungen aus Investmentfonds enthaltener Substanzgewinne nicht im EStG oder KStG, sondern im InvFG (§ 40 InvFG 1993) geregelt sei. Auch die im InvFG geregelte Steuerbefreiung für Substanzgewinne sei aber „bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinnes bzw der Einkünfte zu berücksichtigen“ und einer Kommentarmeinung zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem KStG 1966 iVm dem InvFG (1963) sei zu entnehmen, dass „unter dem nach dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn der nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn“ zu verstehen sei, wozu die belangte Behörde auch auf die vergleichbare Formulierung in § 7 Abs 2 KStG 1988 („nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz“) verwies. Mit der erwähnten Formulierung werde „somit grundsätzlich eine Gleichbehandlung von Versich...