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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 293

Sicherung eines mittels actio pro socio geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gegen die Komplementär-GmbH und deren sorgfaltswidrig handelnde Geschäftsführerin

Gerhard Hochedlinger

§ 381 Z 1 EO

§§ 116 Abs 2, 161 164 UGB

1. Gegen kompetenzwidrige Geschäftsführungsmaßnahmen steht den Kommanditisten die actio pro socio zu, mit der sie – (auch) auf Unterlassung gerichtete – Ansprüche der KG gegen die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführerin erfolgreich geltend machen können.

2. Der mittels actio pro socio geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG hinausgehen, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 381 Z 1 oder Z 2 EO durch einstweilige Verfügung gesichert werden.

(OLG Innsbruck 4 R 153/08v; LG Innsbruck 12 Cg 175/08b)

Die Klägerinnen sind ebenso wie die Zweitbeklagte Kommanditistinnen einer GmbH & Co KG. Einzige Komplementärin ist die erstbeklagte GmbH. Die Klägerinnen, die Zweitbeklagte und deren Ehegatte sind zu jeweils 25 % an der Erstbeklagten beteiligt, die Zweitbeklagte ist deren Geschäftsführerin. Die GmbH & Co KG betreibt ein Kino. Die Beklagten beabsichtigten, die Bestuhlung bestimmter Kinosäle noch während der Fußball-EM 2008 auszutauschen. Die Klägerinnen waren damit nicht einverstanden. Der Rechtsvertreter der Beklagten vertrat ihnen gegenüber die Auffassung, diese Maßnahme gehöre zum nor...

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