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Fachsenat für Gesellschaftsrecht I: Verbot der Einlagenrückgewähr gilt für kapitalistische GmbH & Co KG; Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet der KG unmittelbar für Verstoß!
§ 1299 ABGB; §§ 25, 82, 83 GmbHG
Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet bei Hinzutreten besonderer Umstände unmittelbar gegenüber der GmbH & Co KG analog § 25 GmbHG. Solche besonderen Umstände liegen bei Personenidentität oder dann vor, wenn die Tätigkeit der GmbH ausschließlich in der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG besteht. Dann ist die Komplementär-GmbH ein rein formal „vorgeschobenes“ Zwischenglied.
Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG ist auf die Haftung gegenüber der KG analog anwendbar.
Nichtige Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter sind für den Geschäftsführer nicht verbindlich und lassen seine Haftung unberührt.
Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG sind dann, wenn an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden.
Aus der Begründung:
2.1. Der OGH hat erstmals in 6 Ob 757/83 ausgeführt, dass bei einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der KG für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich ist; begründ...