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iFamZ 1, Februar 2021, Seite 45

De-facto-Unterbringung bei Warten im geschlossenen Bereich auf Entlassungsmanagement nach Unzulässigerklärung

iFamZ 2021/24

§§ 8 ff, 20, 38a UbG

(…) 3.2. „Unterbringung“ ist nicht nur jene freiheitsbeschränkende Rechtsfolge, die die Anstalt bei Vorliegen der materiellen und formellen Unterbringungsvoraussetzungen verhängen darf, sondern der Begriff beschreibt auch die Verhältnisse einer Person, die in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Das UbG verwendet „Unterbringung“ überwiegend im zuletzt genannten Sinn und grenzt damit jene Anstaltsakte ab, die der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung unterliegen und die die Vertretungsbefugnis des Vereins auslösen. Die Mindestmerkmale einer Unterbringung in diesem Sinn sind erfüllt, sobald – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit – eine der in § 2 UbG genannten Beschränkungen in einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung vorliegt (4 Ob 17/98y; vgl 1 Ob 235/06z; RIS-Justiz RS0107537). (…)

4. (…) Wird einem Kranken nach Unzulässigerklärung der Unterbringung nach § 20 UbG nicht sogleich ermöglicht, außerhalb des geschlossenen Bereichs einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung das – auch im...

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